Appellatorische Kritik gegen nicht komfortable Beweislage

Auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht bekanntlich nicht ein. Rügt ein Beschwerdeführer eine Verletzung der Unschuldsvermutung, ist die (gefühlte) Wahrscheinlichkeit gross, dass das Bundesgericht auf appellatorische Kritik erkennt. Ein Beispiel dafür wurde heute in der Form eines Präsidialentscheids online gestellt (BGer 6B_1019/2008 vom 15.01.2009):

 

So führt der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Begründung aus, die Vorinstanz halte selber fest, dass die Beweislage gegen den Beschwerdeführer “nicht komfortabel” sei (Beschwerde S. 3 Ziff. 4). Dieses Vorbringen ist irreführend. Die Vorinstanz stellt nur fest, dass die Beweislage “komfortabler” gewesen wäre, wenn die Untersuchungsbehörden das Deliktsgut beschlagnahmt hätten (…). Dass bei jeder Beweislage, die man sich komfortabler vorstellen könnte, zwingend ein Freispruch erfolgen müsste, behauptet aber selbst der Beschwerdeführer nicht. […] Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen appellatorischen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (E. 1, Hervorhebungen durch mich).
Autsch! Wie nimmt wohl der Beschwerdeführer den hervorgehobenen Satz auf? Findet er ihn bloss verletzend oder einfach unnötig und gerade deshalb umso verletzender? Hat er Humor?