Arbeitssicherheit auf der Baustelle

Das Bundesgericht kassiert einen Freispruch des Kantonsgerichts BL und kommt zum Schluss, ein Polier habe zum Schaden eines Privatklägers seine Sorgfaltspflichten verletzt (BGer 6B_1201/2022 vom 03.04.2023). Es wirft der Vorinstanz Willkür und falsche Rechtsanwendung vor. Der Polier hatte zwar die fragliche Bodenöffnung erkannt und gemeldet, er habe sie aber nicht gesichert bzw. sichern lassen.

Der vorinstanzlichen Interpretation der einschlägigen Gesetzesgrundlagen kann nicht gefolgt werden. Insbesondere leuchtet nicht ein, weshalb nur permanente Bodenöffnungen gesichert werden müssten. Im Gegenteil erscheint die Gefahr, in bloss vorübergehende, eventuell während des Schalungsprozesses an wechselnden Orten entstehende Öffnungen zu stürzen, ungleich höher als bei permanenten Bodenöffnungen. Umso mehr hätten diese, wie Beschwerdeführer und Erstinstanz zu Recht annehmen, zumindest durch ein rot-weisses Absperrband gekennzeichnet werden müssen. Dem Beschwerdeführer ist auch zuzustimmen, dass zwar nicht der Beschwerdegegner 2 selbst diese Arbeiten hätte vornehmen müssen. Es wäre ihm aber ein Leichtes gewesen, die zuständigen Schaler – auch zu deren eigenen Sicherheit – damit zu beauftragen. Ebenso hätte er die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften als zuständiger Polier kontrollieren müssen (E. 2.3.1).