Arbeitsverweigerung?

Das ZMG Zürich scheint derart überlastet zu sein, dass es auf Entsiegelungsgesuche angeblich mangels rechtzeitiger bzw. gültiger Siegelungsgesuche gar nicht mehr eintritt. So jedenfalls entsteht der Eindruck aus zwei Entscheiden, die das Bundesgericht heute online gestellt hat.

Aus BGer 7B_297/2023 vom 04.04.2024:

Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, war er nach der zitierten Rechtsprechung nicht gehalten, die Siegelungsgründe bereits beim Siegelungsantrag zu substanziieren. Nach der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz machte er am 2. Mai 2023 geltend, dass sich auf dem sichergestellten Mobiltelefon vom Anwalts- und Arztgeheimnis geschützte Daten befänden. Damit hat er die Siegelung, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, rechtzeitig und gültig beantragt (E. 3.3).

Aus BGer 7B_2023/2023 vom 04.04.2024:

Der Beschwerdeführer hat nach der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz am 14. April 2023, d.h. am Tag nach der Sicherstellung seiner Aufzeichnungen und Gegenstände, die Siegelung wegen “private[r] Sachen” verlangt. Gleichzeitig stellte er in Aussicht, dass er den Siegelungsantrag präzisieren und ergänzen werde. In der Folge machte er insbesondere noch geltend, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich unter den sichergestellten Gegenständen und Aufzeichnungen noch Anwaltskorrespondenz befinde. Damit hat er die Siegelung, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, rechtzeitig und gültig beantragt (e. 3.2).