AT StGB: Erste Erfahrungen

Die ersten Erfahrungen mit dem neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs zeichnen sich erwartungsgemäss dadurch aus, dass wir von einer verlässlichen Praxis noch weit entfernt sind. Die Empfehlungen der KSBS scheinen sich nur teilweise durchzusetzen.

Publiziert ist noch nicht viel zum Thema. Verweisen kann ich aber immerhin auf folgende Stellen:

  • Kantonsgericht SG: Erste Erfahrungen mit dem ATStGB (7. Mai 2007). Zu Art. 42 Abs. 4 StGB sagt das Kantonsgericht u.a. folgendes:

    Nach der Auffassung der Strafkammer ist es daher selbst im “Schnittstellenbereich”, d.h. beim Übergang von unbedingten Übertretungsstrafen zu bedingten Strafen wegen Vergehen oder Verbrechen mit dem Wortlaut des Gesetzes und der Absicht des Gesetzgebers vereinbar, nicht nur bedingte Geldstrafen mit unbedingten Bussen zu verbinden, sondern auch teilbedingte Geldstrafen auszusprechen. Sobald eine Straftat aus dem “Schnittstellenbereich” von Übertretung und Vergehen fällt, wird aber auch eine teilbedingte Geldstrafe selbst einer engen und unselbständigen Auslegung des Begriffs “Verschulden” in Art. 43 StGB gerecht (nicht mehr im Schnittstellenbereich befinden sich z.B. FiaZ-Täter mit BAK über 1,5 Gew.‰ oder Schnellfahrer über 80 km/h innerorts oder über 110 km/h ausserorts bzw. über 160 km/h auf Autobahnen, selbst wenn es sich um Ersttäter handelt). Für Wiederholungstäter sind die formellen Voraussetzungen von Art. 43 StGB ohnehin gegeben (S. 4).

  • Urteil der Strafkammer des Obergerichts SO (STAPP.2005.112 vom 07.03.2007) mit folgendem Leitsatz:

    Art. 42 Abs. 4 StGB. Ein Zwang, mit einer bedingten Geldstrafe jeweils eine (unbedingte) Busse auszusprechen, lässt sich weder aufgrund des Gesetzeswortlautes noch der Materialien vertreten. Dennoch dürfte dies des öftern der Fall sein, vor allem wenn ein Fall der “Schnittstellenproblematik” vorliegt oder wenn neben der Geldstrafe eine “spürbare” Sanktion verhängt werden soll, namentlich wenn befürchtet werden muss, eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe allein vermöge den Beschuldigten nicht genügend zu beeindrucken.

  • Urteil der Strafkammer des Obergerichts SO (STAPP.2005.37 vom 30.03.2007) mit folgendem Leitsatz:

    Art. 34 Abs. 2 StGB. Festsetzung der Höhe des Tagessatzes. Verfügt ein Beschuldigter über kein oder bloss ein geringes Einkommen, dafür aber über ein grosses Vermögen, erscheint es sachgerecht, dieses bei der Zumessung der Tagessatzhöhe zu berücksichtigen, wenn es im Verhältnis zum Einkommen die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten deutlich erhöht.