Auch Zivilansprüche rechtfertigen den Beizug eines Verteidigers

V. wurde Opfer eines Verkehrsunfalls. Die Staatsanwaltschaft verdächtigte ihn aber, die Sicherheitsgurte nicht getragen zu haben und eröffnete ein Strafverfahren, das sie wieder einstellen musste. V. für seine Anwaltskosten zu entschädigen, hielten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz für unangebracht. Der Fall habe weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten gegeben, die den Beizug eines Anwalts erfordert hätten. Das Bundesgericht korrigiert unter Verweis auf  BGE 138 IV 197, der dieselbe Vorinstanz betraf, die sich mit der Anpassung ihrer Rechtsprechung einmal mehr schwer tut (BGer 6B_258/2013 vom 06.01.2014):

Die Erwägung der Vorinstanz, dass allfällige Zivilforderungen im Strafverfahren gegen den Unfallverursacher geltend zu machen seien und mit demjenigen des Beschwerdeführers nichts zu tun hätten, trifft nicht zu. Denn im Ergebnis hätte eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte dessen Zivilansprüche massgeblich mindern können. Unter diesen Umständen war der Beizug eines Wahlverteidigers angemessen, um die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers auszuüben (E. 2).

Die Praxis, bei sog. Bagatellfällen trotz Einstellung oder Freispruchs keine Entschädigungen zu sprechen, sollte endlich aufgegeben werden. Allein die Tatsache, dass von hochdotierten und -spezialisierten Staatsanwälten ein Strafverfahren eröffnet wurde, schreit doch geradezu nach einer formellen Verteidigung, die den Beschuldigten nicht über die Kostenkeule abgesprochen werden darf. Aus der Sicht eines Beschuldigten ist die Eröffnung eines Strafverfahrens ohnehin nie eine Bagatelle. Und als Anwalt ist mir noch kein Fall begegnet, der weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereitet hätte. Es kommt höchstens vor, dass man die Schwierigkeiten nicht erkennt.