Auch zweite Haftbeschwerde gutgeheissen

Gleich zweimal musste ein erstinstanzlich freigesprochener Beschuldigter das Bundesgericht bemühen. Im ersten Fall hatte die Vorinstanz (Obergericht des Kantons Aargau) den Gehörsanspruch verletzt (s. meinen früheren Beitrag).

Beim zweiten Mal hat das Bundesgericht nun aber die Haftentlassung angeordnet (BGer 1B_401/2015 vom 24.11.2015):

Vorliegend ist der Beschwerdeführer seit rund 1 ½ Jahren inhaftiert und hat damit einen nicht unerheblichen Teil der bei einem Schuldspruch zu erwartenden Strafe abgesessen. Dazu kommt, dass die Anklage gegen ihn vor Bezirksgericht keinen Bestand hatte, sodass er darauf hoffen kann, dies werde sich im Berufungsverfahren nicht ändern. Es ist damit davon auszugehen, dass die vormals ausgeprägte Fluchtgefahr (Urteil 1B_171/2015 E. 6.5) nach wie weiterbesteht, sich aber deutlich relativiert hat (E. 2.3).

Das Bundesgericht gibt dem Obergericht fünf Arbeitstage, um den Beschwerdeführer unter Auflagen zu entlassen.