Aufdringliche Anwältin

Das Bundesgericht hatte in BGer 1B_137/2009 vom 09.06.2009 (aus guten Gründen nicht mehr online; s, dazu unten) folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

In einer Verhandlungspause am 5. Mai 2009 sprach Rechtsanwältin H. aus München den Vorsitzenden im Korridor an, stellte sich als Anwältin von X. vor und ersuchte um Zutritt in den Gerichtssaal, was unmittelbar abgewiesen wurde. Vor Wiederaufnahme der Hauptverhandlung am 6. Mai 2009 verschaffte sich Rechtsanwältin H. Zutritt zum Gerichtssaal und ersuchte erfolglos um Zulassung zu den Zeugeneinvernahmen vom 6. und 7. Mai 2009 als Verteidigerin von X. Mit Faxschreiben vom 13. Mai 2009 ersuchte Rechtsanwältin H. mit Vollmacht von X. als dessen Verteidigerin neben Fürsprecher A. für die Hauptverhandlungstermine vom 18. und 19. Mai 2009 zugelassen zu werden. Der Präsident der Strafkammer des Bundesstrafgerichts wies das Gesuch mit Verfügung vom 14. Mai 2009 ab. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, ausnahmsweise könnten zwei Verteidiger für einen Beschuldigten zur Hauptverhandlung zugelassen werden. Rechtsanwältin H. begründe ihr Gesuch ausschliesslich mit einem eingestellten deutschen Strafverfahren und nicht mit dem vorliegenden schweizerischen Prozess. X.s Verteidigung sei durch Fürsprecher A. ausreichend sichergestellt (Anonymisierung durch mich).

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde von X. mangels genügender Beschwerdebegründung nicht ein:

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Aus der Eingabe vom 20. Mai 2009 ergibt sich nicht, inwiefern der Präsident der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte, als er das Gesuch von Rechtsanwältin [H.] abwies als Verteidigerin von [X.] neben Fürsprecher A. für die Hauptverhandlungstermine vom 18. und 19. Mai 2009 zugelassen zu werden. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann (E. 5).

Was sich das Bundesgericht davon verspricht, den Namen der Anwältin nicht zu anonymisieren, weiss ich nicht. Aber es verwundert mich auch nicht, dass es dabei vergessen hat, an einer Stelle den Beschwerdeführer namentlich zu nennen. Gut, dass der Entscheid nicht mehr online ist.