Aufgezwungene Parteistellung
Die Staatsanwaltschaft ist von Gesetzes wegen Partei im Strafverfahren. Das gilt gemäss Bundesgericht (BGer 6B_115/2013 vom 23.08.2013) auch dann, wenn sie es nach altem kantonalen Privatstrafklageverfahren bisher nicht war und auch nicht sein wollte. Demgegenüber verliert die altrechtliche Privatstrafklägerin (mangels Geltendmachung von Zivilansprüchen) die Legitimation zur Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht:
Es besteht keine Notwendigkeit, die Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft entgegen der gesetzlichen Regelungen (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG) im Wege einer „unechten Nachwirkung“ altrechtlicher Vorschriften zu erweitern. Ein Rechts- oder Instanzverlust ist hiemit – im Unterschied zu den von der Beschwerdeführerin angeführten bundesgerichtlichen Urteilen 6B_358/2011 und 6B_359/2011 vom 22. August 2011 (E. 1.4) – nicht verbunden. In den beiden Fällen war das gesamte Strafverfahren nach kantonalem Prozessrecht geführt worden, mit der Folge, dass weder die Staatsanwaltschaft (welche am kantonalen Privatstrafklageverfahren nicht beteiligt und gemäss dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht nicht beschwerdelegitimiert war) noch die Privatstrafklägerschaft (da sie im kantonalen Verfahren keine Zivilansprüche geltend gemacht hatte) zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert gewesen wären. Vorliegend ist die nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens zwingend am Privat (straf) klageverfahren zu beteiligende Staatsanwaltschaft nach Art. 81 Abs. 1 lit. a , lit. b Ziff. 3 BGG vollumfänglich zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, so dass der Rechtsweg ans Bundesgericht weiterhin offensteht (E. 1.4.3).
Im zu beurteilenden Fall hatte die Privatklägerin den Freispruch an die Vorinstanz gezogen, welche die Berufung abgewiesen hat. Das Bundesgericht tritt nun auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Privatklägerin nicht ein. Es hält aber wie gesehen fest, dass das erstinstanzliche Urteil der Staatsanwaltschaft, die durch Inkrafttreten der StPO inzwischen Partei wurde, hätte eröffnet werden müssen, was nicht der Fall war. Wenn ich den Entscheid des Bundesgerichts richtig verstehe, ist dies nun aber nachzuholen, was dann zu einem neuerlichen Berufungsverfahren führen würde. Damit ist aber nicht rechnen, weil die Staatsanwaltschaft im Verfahren vor Bundesgericht bereits signalisiert hat, an einer Beteiligung am Berufungsverfahren nicht interessiert zu sein.
Der Staatsanwaltschaft ist das im kantonalen Privatstrafklageverfahren ergangene Urteil grundsätzlich vom erstinstanzlichen Gericht von Amtes wegen zuzustellen (…). Hierauf konnte entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht verzichtet werden, denn die Parteistellung der Staatsanwaltschaft entsteht kraft Gesetzes und ist zwingend. […].
Die Oberstaatsanwaltschaft erachtet in ihrer Vernehmlassung die von der Vorinstanz getroffene Lösung für sachgerecht und hält eine nachträgliche Beteiligung der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren für wenig sinnvoll. Eine Verletzung ihrer Parteirechte im Berufungsverfahren und im Verfahren vor Bundesgericht macht sie nicht geltend, weshalb es aus prozessökonomischen Gesichtspunkten nicht angebracht ist, das Urteil zur Wahrung ihrer Parteirechte an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies käme einem formalistischen Leerlauf gleich. (E. 1.5).
Damit bleibt es wohl beim Freispruch.