Aufklärung „zu Beginn der ersten Einvernahme“

Nach Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden. Wie detailliert die Angaben zu den Straftaten sein müssen, lässt das Gesetz nicht. Der immer wieder anzutreffende Hinweis „Widerhandlung gegen das StGB“ reicht jedenfalls ebenso wenig wie die Nennung der konkreten Strafnorm.

Aus einem aktuellen Entscheid des Bundesgerichts geht aber hervor, dass die Umstände Einfluss auf die Aufklärungsdichte haben können (BGer 6B_926/2023 vom 13.01.2025, Fünferbesetzung)

 Der Beschwerdeführer weist zwar zutreffend darauf hin, dass der „Deliktsort“ bzw. der Übernahmeort des Kokains darin nicht genannt wird (dies war erst in der Einvernahme von B. vom 30. Juli 2019 der Fall, …). Zudem ist der Tatvorhalt knapp gehalten. Er ist aber dennoch, insbesondere auch angesichts des Zeitpunkts der Einvernahme, die gleich am Tag nach der Verhaftung von B. stattfand, hinreichend. Nachdem jenem zu Beginn der Einvernahme vorgehalten wurde, gegen ihn sei ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das BetmG (schwerer Fall) eingeleitet worden (…), wurde dieser Vorhalt im Verlauf der Befragung präzisiert. So wurde B. eröffnet, dass im Anschluss an seine Verhaftung anlässlich der an seinem Wohnort vorgenommenen Hausdurchsuchung drei Blöcke (mit einem Gewicht von rund 1032 Gramm, 238 Gramm und 509 Gramm) sichergestellt worden seien (…), dass er gemäss Erkenntnissen diverser Überwachungsmassnahmen der Empfänger der Lieferung vom Vortag sei und dass es sich bei den sichergestellten Blöcken wohl um Kokain sowie Ketamin handle (…). Folglich wusste B. , gegen welchen Vorwurf er sich zu verteidigen hatte. Dass der vorgehaltene Zeitraum bereits im Januar 2018 beginnt und B. auch weitere, nicht den Beschwerdeführer betreffende Lebenssachverhalte vorgehalten wurden (…), vermag daran nichts zu ändern. Die Vorinstanz geht deshalb zu Recht davon aus, dass im vorliegenden Verfahren die Einvernahme von B. vom 9. Februar 2019 als beschuldigte Person in dem gegen diesen geführten Verfahren verwertbar ist (E. 2.3.2).

Der Entscheid ist aber insbesondere für die Landesverweisung (Härtefallprüfung, Art. 66a Abs. 2 StGB) interessant, die das Bundesgericht kassiert.