Aufschiebende Wirkung als Teil des Beschwerderechts
Der Entscheid des Bundesgerichts, der Staatsanwaltschaft gegen den Wortlaut des Gesetzes ein Beschwerderecht gegen Urteile des Zwangsmassnahmengerichts zu erteilen (vgl. dazu meinen früheren Beitrag), treibt immer weitere Blüten. Während das Bundesgericht zuletzt noch die superprovisorische Haftverlängerung ermöglichte (s. meinen früheren Beitrag), holt es nun zum wohl finalen Schlag aus und entscheidet, die aufschiebende Wirkung sei Teil des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft (BGE 1B_273/2011 vom 31.08.2011; Publikation in der AS vorgesehen):
Eine von der Staatsanwaltschaft unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids, aber vor der tatsächlichen Entlassung des Beschuldigten eingereichte Beschwerde hat somit zur Folge, dass die Untersuchungshaft vorläufig weiterbesteht, bis die zuständige Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz (superprovisorisch) über weitere Massnahmen im Sinne von Art. 388 StPO entscheiden kann. Es handelt sich dabei in der Regel um eine Verlängerung der Haft um einige Stunden, was im Interesse der Erreichung des Untersuchungszwecks bei bestehenden Haftgründen und zur Gewährleistung eines wirksamen Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft mit Art. 226 Abs. 5 StPO vereinbar erscheint. Da dieser Aufschub der Freilassung zur Gewährleistung des vom Gesetz vorausgesetzten wirksamen Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft unabdingbar ist, steht ihm auch Art. 387 StPO nicht entgegen. In diesem Sinne ist die genannte aufschiebende Wirkung Teil des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft. Sie ist zeitlich eng begrenzt bis die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz in der Lage ist, über Massnahmen nach Art. 388 StPO zu entscheiden (vgl. BGE 1B_232/2011 vom 12. Juli 2011 E. 2.3) (E. 2.5).
Damit haben die ZMG in Haftsachen nur noch eine einzige Aufgabe, nämlich die Haftanträge der Staatsanwaltschaft gutzuheissen. Weisen sie ab, ist die unverzügliche Freilassung, die Art. 226 Abs. 5 StPO vorschreibt, toter Buchstabe.
Der Entscheid geht von der irrigen Prämisse aus, dass immer der Staatsanwalt und nie das Zwangsmassnahmengericht recht hat (“obwohl ein Haftgrund nach Art. 221 StPO besteht”). Er setzt auch Art. 387 StPO ausser Kraft und regelt nicht das Dilemma der Vollzugsbehörde, die zum einen einen Entlassungsbefehl des Zwangsmassnahmengerichtes und zum andern eine Beschwerde (nicht etwa einen neuen Haftbefehl) des Staatsanwaltes in Händen hat. Woraus ergibt sich für diese Behörde die “aufschiebende Wirkung” ? Sicher nicht aus dem Gesetz.
hautpsache die kriche bleibt im dorf und der inhaftierte wird nicht freigelassen.
rechtsbeugung begehen ja regelmässig nicht die gerichte …