Aufsichtsrechtliche Liquidation: Bankenkonkurs

Der Tatbestand der Misswirtschaft (Art. 165 StGB) kennt die objektive Strafbarkeitsbedingung der rechtskräftigen Konkurseröffnung. Diese Bedingung ist auch dann erfüllt, wenn der Konkurs gestützt auf Art. 33 BankG eröffnet wurde (BGE 144 IV 52).

Dies gilt nach einem neuen Entscheid des Bundesgerichts auch für das Unterlassen der Buchführung nach Art. 166 StGB:

Die konkursrechtliche Liquidation gemäss Art. 33 ff. BankG deckt sich hinsichtlich Voraussetzungen, Ablauf und Wirkungen weitestgehend mit dem Konkursverfahren gemäss SchKG, weshalb die Konkurseröffnung gestützt auf Art. 33 BankG als objektive Strafbarkeitsbedingung im Sinne von Art. 165 StGB genügt (BGE 144 IV 52 E. 7.5 S. 54 ff. mit Hinweisen). Diese für den Tatbestand der Misswirtschaft nach Art. 165 StGB entwickelte Rechtsprechung gilt auch für den Tatbestand der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB. Beide Normen enthalten hinsichtlich der objektiven Strafbarkeitsbedingung des Konkurses die gleichen Voraussetzungen (Urteil 6S.242/2001 vom 10. April 2002 E. 2d) [E. 1.2].

So weit so gut. Der Beschwerdeführer hatte nun aber geltend gemacht, in seinem Fall gehe es nicht um eine bankenrechtliche Konkurseröffnung, sondern um eine aufsichtsrechtliche Liquidation nach Art. 23quinquies BankG. Daraus macht das Bundesgericht eine “konkursrechtliche Liquidation” aus aufsichtsrechtlichen Gründen:

Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen stellte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA mit Verfügung vom 28. Mai 2014 fest, dass die A. GmbH ohne Bewilligung gewerbsmässig Effektenhandel betrieben und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen (Börsengesetz) schwer verletzt habe. Die FINMA eröffnete per 2. Juni 2014 den Konkurs über die A. GmbH (…). Damit wurde die aufsichtsrechtliche Bestimmungen verletzende A. GmbH nicht aufsichtsrechtlich, sondern konkursrechtlich liquidiert. Die vorinstanzliche Auffassung, wonach die objektive Strafbarkeitsbedingung des Konkurses im Sinne von Art. 166 StGB gegeben ist, erweist sich somit als zutreffend (E. 1.3, Hervorhebungen durch mich).

Immerhin hat das Bundesgericht diesen Teil der Beschwerde nicht als von Vornherein aussichtslos qualifiziert. Verstehen tue ich den Entscheid trotzdem nicht.