Aufzeichnen nichtöffentlicher Gespräche

Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 179ter StGB). Nicht so klar ist, was ein “nichtöffentliches Gespräch” sein soll.

Hierzu ändert das Bundesgericht seine Rechtsprechung im Sinne einer Ausdehnung der Strafbarkeit (BGE 6B_943/2019 vom 17.02.2020, Publikation in der AS vorgesehen). Das Gespräch muss sich nun nicht mehr zwingend auf den Geheim- oder Privatbereich der Beteiligten beziehen oder im Rahmen persönlicher oder geschäftlicher Beziehungen erfolgen. Ich verweise auf die Medienmitteilung, welche den Entscheid wie üblich gut zusammenfasst.