Aus dem Datendschungel der Polizeiwirklichkeit

Das Bundesgericht musste  sich wieder einmal mit einer kantonalen POLIS-Verordnung beschäftigen (BGer 1C_51/2008 vom 30.09.2008). Der Beschwerdeführer wurde als angeblicher Hintermann eines tätlichen Angriffs festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt. Nach Einstellung des Strafverfahrens verlangte er die Löschung sämtlicher Daten im Zusammenhang mit seiner Verhaftung. Das Bundesgericht weist seine Beschwerde aus formellen Gründen gut, lässt aber durchblicken, dass der Beschwerdeführer letztlich wohl nicht zum Ziel kommen wird.

Der Entscheid gibt interessante Einblicke in die rechtlichen Grundlagen, welche der Polizei zur Verfügung stehen, um ihre Datenbanken zu betreiben. Hier ein paar Ausschnitte:

 

  • In § 13 der POLIS-Verordnung ist ein Berichtigungsrecht von betroffenen Personen verankert. Danach kann eine ursprünglich als tatverdächtig bzw. angeschuldigt erfasste Person insbesondere in Fällen von Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens eine entsprechende ergänzende Eintragung in POLIS erwirken (Abs. 3). Ein Recht auf Löschung von Personendaten ist in der POLIS-Verordnung nicht vorgesehen (E. 2.3). 
  • Sind die Voraussetzungen für die Vernichtung des erkennungsdienstlichen Materials erfüllt, so folgt daraus aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht ohne Weiteres, dass auch andere polizeilich gespeicherte Personendaten über den entlasteten Angeschuldigten zu löschen sind (E. 4.1). 
  • Wesentlich ist, ob die fraglichen Personendaten für die polizeiliche Arbeit bei der Verfolgung bzw. der Aufklärung oder der Verhütung von Delikten in nachvollziehbarer Weise noch nötig sind (E. 4.2).  
  • In der Regel dürfte das öffentliche Interesse an der Datenaufbewahrung bis zum Ablauf der jeweiligen Frist gemäss § 18 der POLIS-Verordnung das private Anliegen an einer vorzeitigen Datenlöschung überwiegen. Im Quervergleich gilt es zu bedenken, dass auch die Geschädigten bis zum Ende dieser Fristen im POLIS-System verzeichnet bleiben (E. 4.3). 
  • Eine solche Situation ist namentlich dann gegeben, wenn der Betroffene nicht nur erwiesenermassen unschuldig ist, sondern auch versehentlich in eine Strafuntersuchung geraten ist, beispielsweise aufgrund einer Verwechslung. Diesfalls sind von ihm keine sachdienlichen Angaben für die weitere polizeiliche Ermittlungsarbeit zu erwarten (4.3).
  • Eine vorzeitige Löschung im POLIS-System in derartigen Einzelfällen lässt sich umso mehr rechtfertigen, als die physischen Akten, welche die Polizei über ihre Tätigkeit der Staatsanwaltschaft zuhanden des inzwischen abgeschlossenen Strafverfahrens übermittelt hat und welche dort archiviert sind, von der Vernichtung nicht berührt werden (E. 4.3).
  • Ob beim Beschwerdeführer besondere Umstände vorliegen, die nach einer vorzeitigen Löschung rufen, ist zwischen diesem und den stadtzürcherischen Behörden umstritten. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage zu Unrecht für unerheblich betrachtet. Entgegen seiner Ansicht kommt es dabei unter anderem darauf an, aus welchen Gründen die Strafuntersuchung vorliegend eingestellt wurde (E. 5.1).
  • Insbesondere die Personendatenbank des POLIS-Systems muss technisch so eingerichtet sein, dass in sofort erkennbarer Weise der frühere Status als Angeschuldigter relativiert wird, wenn der strafrechtliche Verfahrensabschluss nachgetragen und eine vorzeitige Löschung zu Recht abgelehnt wird. Andernfalls kann trotz allem der Eindruck entstehen, die weiterhin erfasste Person werde immer noch als tatverdächtig betrachtet (E. 5.2).
Und hier noch meine Lieblingsbestimmung aus der „Verordnung über die polizeiliche Datenerhebung, -bearbeitung und – speicherung des Kantons Solothurn“ (§ 3 Abs. 1 PolDaVO):
Diese Verordnung gilt für sämtliche von der Kantonspolizei geführten Datensammlungen.
Es gibt halt vielleicht noch die eine oder andere Datensammlung.