Aus Versehen verurteilt

Das Bundesgericht kassiert ein Urteil, dessen Dispositiv Verurteilungen in Punkten enthielt, in denen gemäss Begründung freizusprechen gewesen wäre (BGer 6B_1008/2010 vom 08.09.2011). Das Bundesgericht stellt gleich mehrere Fehler im Dispositiv fest:

Der Beschwerdeführer wird laut vorinstanzlicher Begründung vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern z.N. der Tochter A. (…) vollständig freigesprochen (…). Das Urteilsdispositiv wurde indessen in einer Weise verfasst, als sei der Freispruch nur ein teilweiser. Da die Vorinstanz Ziffer 3 des erstinstanzlichen Dispositivs nicht aufhebt und neu fasst, bleibt es zudem beim Schuldspruch aufgrund des Vorwurfs gemäss Anklageziffer I.A.9. Hierbei handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. Die Absicht, den Beschwerdeführer diesbezüglich vollständig freizusprechen, ergibt sich eindeutig aus der Urteilsbegründung.
Betreffend die Tatvorwürfe gemäss Anklageziffern I.B.8 und II.C erfolgt ein teilweiser Freispruch (…). Insofern ist es richtig, dass es in diesen Punkten gleichzeitig bei teilweisen Schuldsprüchen bleibt und die Vorinstanz darauf verzichtet, das erstinstanzliche Dispositiv diesbezüglich aufzuheben. Hingegen muss im Dispositiv klar ersichtlich sein, aufgrund welcher Handlung der Schuldspruch erfolgte. Bezüglich der Freisprüche legt dies die Vorinstanz eingehend dar. Eine Neufassung der Ziffer 3 des erstinstanzlichen Dispositivs ist demnach auch aus diesem Grund angezeigt.
Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Schändung z.N. von D. gemäss Anklageziffer III.1 vollständig frei (…). Auch diesbezüglich muss Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs angepasst werden.
Aus der Begründung des vorinstanzlichen Urteils ergibt sich, dass Ziffer 3 des erstinstanzlichen Dispositivs versehentlich nicht aufgehoben und abgeändert wurde. Der Fehler beruht offensichtlich nicht auf einer fehlerhaften richterlichen Willensbildung, sondern auf einem redaktionellen Versehen (E. 2.2.1, Hervorhebungen durch mich).

Wichtig ist insbesondere der Hinweis des Bundesgerichts, dass im Dispositiv klar ersichtlich sein muss, aufgrund welcher Handlung der Schuldspruch erfolgte. Das ist oft genug nicht der Fall (und wurde vom Bundesgericht auch schon durchgewunken).