Ausführungsgefahr: richterliche Zurückhaltung oder Delegation an die Gutachter?

Der Präventivhaftgrund der Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO), der an sich in der StPO nichts zu suchen hat, ist gemäss Bundesgericht nur mit besonderer Zurückhaltung zu bejahen. Das erklärt das Bundesgericht auch ein einem aktuellen Entscheid (BGer 1B_567/2018 vom 21.01.2019).

Die richterliche Zurückhaltung geht offenbar so weit, dass man sie lieber an die Gutachter weiterreicht:


Falls die Beurteilung des Haftgrundes massgeblich von der Gefährlichkeitsprognose abhängt, kann es sich aufdrängen, vom forensischen Psychiater in einem Kurzgutachten vorab eine  Risikoeinschätzungeinzuholen, bevor die Gesamtexpertise über sämtliche psychiatrisch abzuklärenden Fragen (Diagnose, geeignete Sanktion, Behandlungsbedürftigkeit, Therapiefähigkeit usw.) vorliegt (E. 4.3).

Zu welchem Ergebnis der Gutachter kommt, ist unter den gegebenen Voraussetzungen wohl einigermassen klar: die besondere Zurückhaltung des Richters wird durch die (verständliche) Vorsicht des Gutachters ersetzt.