Ausgesprochen ungeschickt
Das Bundesgericht heisst in einem neuen Entscheid zum dritten Mal eine Beschwerde in der gleichen Strafsache gut (BGer 1B_293/2011 vom 14.09.2011). Der Vorinstanz gelingt es zum wiederholten Mal nicht, den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin zu wahren. Diesmal entschied die Vorinstanz, ohne die Beschwerdeführerin über den Beizug von weiteren Akten informiert zu haben. Die Vorinstanz vermerkt dazu, es sei „ausgesprochen ungeschickt“ gewesen, im angefochtenen Entscheid auf die Akten des beigezogenen Dossiers zu verweisen. Nach Einsicht tönt das freilich nicht. Vielleicht auch deshalb erläutert das Bundesgericht, wie die Vorinstanz bei ihrem nun vierten Versuch vorzugehen hat:
Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, und die Streitsache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Neubeurteilung (nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs). Soweit auf die entsprechenden Dokumente abzustellen sein wird, hat das rechtliche Gehör sich auch auf die beigezogenen Akten von separaten Verfahren zu beziehen sowie auf die Stellungnahme des Untersuchungsrichteramtes vom 26. Juli 2010 (mit Beilagen). Die Verfahrensleitung wird im Übrigen dafür Sorge zu tragen haben, dass sich der neue Entscheid auf Akten stützt, die in einem aktuellen Aktenverzeichnis vollständig aufgeführt werden (E. 5.3).