Ausländer neigen zur Flucht

Offenbar hat es keinen Sinn mehr, sich gegen die strafprozessuale Haft zu wehren, wenn es um Ausländer geht (oder Schweizer, die im Ausland wohnen) geht. Selbst ein Mann, der seine Strafe vorzeitig angetreten hat und diese in einer offenen Vollzugsanstalt mit grosszügiger Urlaubsregelung verbüsst, wird nicht mehr entlassen.

Dabei genügt die  Höhe der zu erwartenden Reststrafe sowie die mögliche Fluchtneigung und die Situation vor der Verhaftung (BGer 1B_157/2015 vom 27.05.2015):

Nach dem Gesagten bestehen hier ausreichend konkrete Anzeichen für eine mögliche Fluchtneigung. Dazu gehören insbesondere der drohende Reststrafvollzug, der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme dem Zugriff der Behörden entzogen hat, seine bis zur Verhaftung instabile berufliche und soziale Situation, seine Schulden sowie seine diversen Aufenthalte in seinem Ursprungsland.

Der Beschwerdeführer hat zwar seine Urlaube nicht zur Flucht missbraucht. Das zählt aber nicht. Ebenfalls nicht geholfen hat, dass das ZMG seinerzeit nicht einmal die Untersuchungshaft angeordnet hatte. Sie war erst auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin durch das Obergericht angeordnet worden.