Ausländer sind fluchtgefährdet
Dass bei Ausländern die Fluchtgefahr als spezieller Haftgrund mit etwas Fantasie praktisch in jedem Fall begründet werden kann, ist bekannt. Das Bundesgericht verlangt zwar konkrete Gründe, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Anforderungen, die es an sein eigenes Kriterium stellt, sind bei Ausländern allerdings minimal. Aus dem neusten Entscheid dazu (1B_225/2007 vom 23.10.2007):
Es darf heute von einer prekären fremdenpolizeilichen Lage ausgegangen werden, nachdem die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen wurde (bestätigt durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich) und ein neues Gesuch um Aufenthaltsbewilligung in erster Instanz abgewiesen wurde. Das derzeit prekäre Bleiberecht ist ein konkretes Indiz für Fluchtgefahr (E. 3.4).
Diese Logik lässt sich wie folgt übersetzen: Wer krampfhaft versucht, legal in der Schweiz bleiben zu dürfen, ist fluchtgefährdet.
Das Problem ist implizit, dass man die Ausländer abstrafen will. Das können sie mit einer Flucht ins Heimatland verhindern, dass nur selten seine eigenen Bürger in die Schweiz ausweist. Deswegen befürworte ich, dass man Ausländer in Untersuchungshaft nimmt, unabhängig von ihrem Ausländerstatus.
Ditto mit dem Bussendepot für im Ausland domizilierte Autofahrer – die zahlen, weil man sonst kaum an ihr Geld herankommt, wenn sie wieder mal ‚leicht‘ zu schnell gefahren sind.