Ausländer sind fluchtgefährdet

Dass bei Ausländern die Fluchtgefahr als spezieller Haftgrund mit etwas Fantasie praktisch in jedem Fall begründet werden kann, ist bekannt. Das Bundesgericht verlangt zwar konkrete Gründe, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Anforderungen, die es an sein eigenes Kriterium stellt, sind bei Ausländern allerdings minimal. Aus dem neusten Entscheid dazu (1B_225/2007 vom 23.10.2007):

Es darf heute von einer prekären fremdenpolizeilichen Lage ausgegangen werden, nachdem die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen wurde (bestätigt durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich) und ein neues Gesuch um Aufenthaltsbewilligung in erster Instanz abgewiesen wurde. Das derzeit prekäre Bleiberecht ist ein konkretes Indiz für Fluchtgefahr (E. 3.4).

Diese Logik lässt sich wie folgt übersetzen: Wer krampfhaft versucht, legal in der Schweiz bleiben zu dürfen, ist fluchtgefährdet.