Auslieferungshaftbefehl gegen Adamov aufgehoben

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgericht hat den Auslieferungshaftbefehl gegen den ehemaligen russischen Atomminister Adamov aufgehoben (BH.2005.12 vom 9. Juni 2005).

Die Beschwerdekammer hatte sich zunächst mit einem Wiederherstellungsantrag des Bundesamts für Justiz auseinanderzusetzen. Das Bundesamt hatte die Frist zur Beschwerdeantwort verpasst und begründete die Säumnis mit der geistigen Abwesenheit der für den Versand der Rechtsschrift verantwortlichen Mitarbieterin, was die Beschwerdekammer natürlich nicht als Grund für eine Wiederherstellung der Frist gelten lassen konnte. Die verspätete Eingabe des Bundesamts wurde unter analoger Anwendung von Bundesverwaltungsrecht (Art. 32 Abs. 2 VwVG) dennoch berücksichtigt.

In der Sache stellte die Beschwerdekammer fest, die Verhaftung verletze die staatsvertragliche Garantie des freien Geleits gemäss Art. 12 EUeR.