Aussage gegen Aussage

Das Bundesgericht bestätigt eine Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung (6B_385/2007 vom 09.11.2007), die im Wesentlichen auf den belastenden Aussagen des Opfers beruhte. Auf die Beschwerde des Verurteilten trat das Bundesgericht wegen Verletzung des Rügeprinzips nicht einmal ein:

Die Beschwerde erschöpft sich damit in appellatorischer Kritik, die nicht geeignet ist, dem Obergericht eine Verfassungsverletzung bei der Sachverhaltsermittlung nachzuweisen, was unzulässig ist (E. 2.4).

Wie wenig an Beweis es manchmal für eine Verurteilung braucht, zeigt die Begründung der Vorinstanz, die in E. 2.3 zusammengefasst ist:

Das Obergericht hält im angefochtenen Entscheid (E. 3.4.2.1 f. S. 11 f.) die Aussagen der Geschädigten für überzeugend, da sie im Kern immer gleichgeblieben seien, die Ereignisse samt deren Vorgeschichte nachvollziehbar und anschaulich, mit einer starken persönlichen Prägung darlegten und ein in sich stimmiges Ganzes ergäben. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spreche zudem, dass die Geschädigte gezögert habe, den Beschwerdeführer anzuzeigen und dessen Namen nicht einmal selber genannt habe. Im Laufe der Untersuchung habe sie den Wunsch geäussert, die Anzeige zurückzuziehen, da sie nicht an einer strafrechtlichen Beurteilung des Beschwerdeführers interessiert sei. Es sei ihr ausschliesslich darum gegangen, diesem klarzumachen, dass er „so etwas“ mit einer Frau nicht machen könne. Weiter sei die Darstellung mit den spärlichen objektiven Beweismitteln im Einklang: So decke sich der Umstand, dass ihr Jupe Spermaspuren aufwies, mit ihrer Aussage, der Beschwerdeführer habe diesen während der Vergewaltigung hochgeschoben.

Die Aussagen des Beschwerdeführers hält das Obergericht dagegen für unglaubhaft (angefochtener Entscheid E. 3.4.2.3 S. 13 f.). Der mit Sperma verschmutzte Jupe spreche gegen seine Version, er habe die Geschädigte ausgezogen, bevor er mit ihr einvernehmlich den Geschlechtsakt vollzogen habe. Beim von ihm gewünschten Treffen sei es darum gegangen, dass ihm die Geschädigte von Angesicht zu Angesicht bestätigten sollte, einen neuen Freund zu haben. Seine Behauptung, dieser Punkt sei im Gespräch im Garten nicht angesprochen worden, er habe erst während bzw. nach dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr erfahren, dass sie einen neuen Freund habe, sei offensichtlich falsch und diene lediglich dazu, sein Verhalten nachträglich zu rechtfertigen und teilweise zu entschuldigen.

Die immer wieder beschworene materielle Wahrheit ergab sich auch hier aus dem schlüssigeren Aussageverhalten des Opfers. Dass dadurch jemals jeder vernünftige Zweifel an der Schuld eines Angeklagten überwunden werden kann, erscheint mir als schlicht undenkbar. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung war hier allerdings ja auch nicht gerügt, so dass das Urteil des Bundesgerichts als richtig erscheint, und zwar auch für den Fall, dass die Ausführungen des Opfers tatsächlich falsch waren.