Ausser Spesen …

Das Bundesstrafgericht (Strafkammer/Einzelrichter) spricht einen Piloten und seinen Co-Piloten im Zusammenhang mit einem Zwischenfall im Jahr 2003 der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB) schuldig, nimmt aber von einer Bestrafung Umgang (SK.2010.7 vom 16.06.2010), hauptsächlich wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots, das sich die Bundesstrafverfolger – einmal mehr – zu verantworten haben.

Die Akten der C. Airlines hätte sie schon wenige Wochen nach dem Vorfall statt erst Ende November 2007 (…) anfordern können. Auf diese Weise hätten der sich dann über ein Jahr dauernde Rechtsstreit mit der C. Airlines über die Edition deren internen Untersuchungsberichtes (…) zwischenzeitlich abgeschlossen und die übrigen Editionen durchgeführt werden können (…). Das durch den Untersuchungsrichter veranlasste Gutachten erwies sich letztlich als unnütz (E. 1.3), hat aber nur wenige Monate Zeit in Anspruch genommen (…). Das Verfahren vor der Strafkammer stand unter hohem Zeitdruck, mussten doch zusätzliche Beweismittel aus Italien angefordert und zwei neue Expertisen veranlasst werden. Insgesamt hat das Strafverfahren unnötig viel Zeit in Anspruch genommen. Die übermässige Verfahrensdauer ist nicht auf das Verhalten der Beschuldigten zurückzuführen. Sie hat sich jedoch sehr stark auf ihre persönliche Situation ausgewirkt, wurden sie doch nach dem Zwischenfall zunächst vom Flugdienst suspendiert und sind wegen dieses Vorfalls aus dem Dienst des C. Airlines ausgeschieden (E. 5.3.3).

Die von der BA geltend gemachten Kosten weist der Einzelrichter als übersetzt zurück. Insbesondere der Kostenentscheid zeigt, dass die Bundesanwaltschaft auch mit dieser eher anspruchslosen Untersuchung aus welchen Gründen auch immer überfordert war.