Ausserordentlich kurzen Prozess …
… machte das Bundesgericht mit einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (Urteil 6S.271/2005 vom 28.07.2006). Mit den Rügen des Beschwerdeführers setzte es sich in der Begründung praktisch überhaupt nicht auseinander. Aus den Erwägungen:
Unter diesem Umständen und angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer überdies des Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig gesprochen werden musste, liegt entgegen seiner Auffassung kein leichter Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB vor […] (E. 2).
Was daran bundesrechtswidrig sein könnte, ist der nicht besonders klaren Beschwerde nicht zu entnehmen (E. 2).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung muss in Anwendung von Art. 152 OG abgewiesen werden, weil die Rechtsbegehren vonvornherein aussichtslos waren (E. 3).