"Äusserst lästig und ärgerlich sowie klar antisozial"
In einem heute online gestellten Entscheid hatte sich das Bundesgericht mit verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit der Auflage von Kosten an einen Beschwerdeführer zu befassen, dessen Strafverfahren im Kanton Thurgau zu lauter Freisprüchen bzw. zu Einstellungen führte (Urteil 1P.49/2006 vom 21.06.2006).
Bereits das Datum des Entscheids bzw. die stark verzögerte Publikation im Internet lässt auf Aussergewöhnliches schliessen. Die Lektüre Urteils bestätigt diesen Eindruck. Sie könnte darauf schliessen lassen, dass das Bundesgericht von einem zum Vornherein feststehenden Ergebnis ausging und danach versuchen musste, dieses Ergebnis einigermassen schlüssig zu begründen, was allerdings nicht gelingen konnte.
Ich verzichte darauf, aus den rechtlichen Erwägungen zu zitieren und überlasse es dem interessierten Leser, sich selbst ein Bild zu machen. Ein Hinweis zum Sachverhalt soll hier genügen: Die Vorinstanz hatte das Verhalten des Beschwerdeführers als
äusserst lästig und ärgerlich sowie klar antisozial.
geschildert. Diese Auffassung teilte ganz offensichtlich auch das Bundesgericht.