Aussichtslose Überprüfung
Das Gesetz schreibt in Art. 62d Abs. 1 StGB vor, dass stationäre therapeutische Massnahmen jährlich mindestens einmal überprüft werden müssen. Diese Verfahren finden in der Regel gar nicht oder nur pro forma und ohne anwaltlichen Rechtsbeistand statt, obwohl es um einen besonders schweren Grundrechtseingriff geht.
Gemäss einem neuen Urteil des Bundesgerichts (BGer 6B_30/2017 vom 27.02.2017) soll es sogar möglich sein, dass in einem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert werden darf. Wieso das möglich sein soll, verstehe ich auch nach mehrfacher Lektüre der Begründung nicht.
Ich bin für jeden Hinweis dankbar!
Widerspricht es nicht ohnehin Art. 4 BGFA, wenn der Kanton Thurgau die unentgeltliche Verbeiständung durch ausserkantonale AnwältInnen an zusätzliche Voraussetzungen (Vertrauensverhältnis) knüpft?
Doch, natürlich. Aber die Justiz ist anderer Meinung. Das Bundesgericht ist der Frage bisher eigentlich immer ausgewichen.
Art. 62d Abs.1
Danke sehr, hab’s korrigiert.