Aussichtsloser Verzicht auf Freiheit

Ein stationär therapierter Beschwerdeführer (psychotisch bedingte illegale Grenzüberschreitungen; s. dazu unten) wehrte sich erfolglos gegen die Aufhebung dieser Massnahme. Er machte primär gesundheitliche Interessen sowie menschliche und fürsorgerische Gründe für den Verbleib in der stationären Massnahme geltend. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt:

Die Vorinstanz führt zu Recht aus, die Erhaltung der psychischen und physischen Gesundheit des Beschwerdeführers allein sei durch den Zweck der Strafvollzugsmassnahmen, welcher in der Deliktsprävention liege, nicht gedeckt (…). Es ist nicht davon auszugehen, dass die therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers in den kommenden Jahren zu einer positiven Veränderung seiner Legalprognose führen würde. So bringt der Beschwerdeführer selber vor, dass er auch künftig wieder gegen die Aufenthaltsbestimmungen verstossen würde. Unter diesen Umständen muss die stationäre Massnahme aufgehoben werden (…). Schliesslich legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dar, inwiefern die Vorinstanz seine Ausführungen zur Deliktsprävention in willkürlicher Weise als unsubstanziiert erachtet. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG) (E. 2.5).

Erwähnenswert erscheint hier auch der Sachverhalt, aus dem hervorgeht, dass der damals Freigesprochene nach 20 Jahren Therapie in die Freiheit entlassen werden muss:

X. wies 21 – mit einer Ausnahme einschlägige – Vorstrafen auf und war jeweils wegen Einreisens ohne gültigen Ausweis und/oder Missachtung der gegen ihn bestehenden Landesverweisung bestraft worden. Nach dem damaligen ärztlichen Gutachten stellten die zahlreichen illegalen Grenzüberschreitungen psychotische Handlungen dar, für welche er als unzurechnungsfähig angesehen werden musste. Das Bezirksgericht Zürich sprach ihn mit Urteil vom 11. Oktober 1990 wegen Schuldunfähigkeit von den Vorwürfen frei und wies ihn im Sinne von aArt. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in eine Pflegeanstalt ein. In der Folge hielt er sich bis Mitte des Jahres 2000 im Psychiatriezentrum Rheinau auf und trat danach in das Wohnheim Tilia über, wo er bis heute weilt.

Wie hätten die Gerichte entschieden, wenn es sich bei den (schuldlos begangenen) Anlasstaten um Tötungsdelikte gehandelt hätte?