Aussonderungspflicht

Im Entsiegelungsverfahren sind Informationen von Amts wegen auszusondern, die vom Durchsuchungsinteresse der Staatsanwaltschaft nicht erfasst sind. Dies schliesse ich aus einem heute publizierten Entsiegelungsentscheid des Bundesgerichts (BGer 7B_168/2023 vom 18.04.2023):

Wenn wie vorliegend die Staatsanwaltschaft sachlich und zeitlich klar eingrenzt, welche Aufzeichnungen – nämlich Bilder, Videos, Textnachrichten und Standortdaten – auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers sie als verfahrensrelevant beurteilt, verstösst es gegen die dargelegten Grundsätze und damit Bundesrecht, wenn die Vorinstanz die Entsiegelung hinsichtlich sämtlicher Aufzeichnungen auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers und nicht nur bezüglich der Aufzeichnungen im Zusammenhang mit den hier interessierenden Vorwürfen anordnet. Daran ändert auch der Hinweis der Vorinstanz nichts, wonach der Beschwerdeführer keine substanziierten Angaben dazu gemacht habe, welche Aufzeichnungen offensichtlich nicht verfahrensrelevant seien. Dass die Aussonderung der von der Staatsanwaltschaft als nicht verfahrensrelevant erachteten Aufzeichnungen durch die Vorinstanz wegen der Menge der auf dem Mobiltelefon gespeicherten Daten und des erforderlichen Aufwands nicht praktikabel bzw. nicht möglich wäre, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Insoweit erweist sich die Beschwerde als begründet (E. 2.6). 

Den Auftrag an die Vorinstanz formuliert das Bundesgericht dementsprechend wie folgt:

Die Entsiegelung (Freigabe zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft) ist auf untersuchungsrelevante Aufzeichnungen – Bilder, Videos, Textnachrichten und Standortdaten zwischen dem 12. Dezember 2021 bis zum 27. November 2022 – auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers zu beschränken (E. 3).

Die Staatsanwaltschaften werden sich nun hüten, den Zeitraum der zu durchsuchenden Informationen zu spezifizieren. Das wird ihnen aber in vielen Fällen wenig bringen, weil er sich meistens durch die Umschreibung der Tat eingrenzen lässt. Jedenfalls wird die Verteidigung gehalten sein, die Entsiegelungsgerichte darauf hinzuweisen.