Ausstandsgrund: Freundschaft

Das Bundesgericht schickt einen Kantonsrichter in den Ausstand, der mit einem Parteivertreter gleich mehrfach verbunden war (BGer 1B_55/2015 vom 18.08.2015).

Erstaunlich ist an diesem Fall eigentlich nur, dass sich der Richter nicht von sich aus zurückzog:

Zunächst kann als gerichtsnotorisch gelten, dass die Verbundenheit unter Anwältinnen und Anwälten in kleineren Bürogemeinschaften (wie der vorliegenden) relativ eng ist. So ist es bei komplexen Fällen nicht unüblich, dass interne Besprechungen oder Gespräche über die Mandatsführung stattfinden. Zudem vertreten sich die Bürokollegen gegenseitig (z.B. bei Ferienabwesenheiten), weshalb sie Zugang zu den Dossiers haben und sich bei Bedarf auch mit dem Fall vertraut machen müssen (vgl. die von C. an D. erteilte Vollmacht mit Substitutionsbefugnis vom 13. März 2006). Dass zwischen dem Beschwerdegegner als Gründer der Bürogemeinschaft und dem erst später eingetretenen D. eine freundschaftliche Verbundenheit vorliegt, darf sodann als unbestritten gelten. Aus den beiden Stellungnahmen des Beschwerdegegners geht hervor, dass sich die Kontakte zwischen D. und dem Beschwerdegegner (als dessen Mentor) nicht nur auf die Wahrung der gemeinsamen Bürointeressen beschränkt haben. Vielmehr nahmen beide an gemeinsamen Freizeitaktivitäten teil und verbrachten zusammen wiederholt Ferien. Auch wenn ab dem Austritt des Beschwerdegegners aus der Advokaturpraxis per 31. Dezember 2012 keine Einladungen zu Anlässen mehr erfolgt sind und auch keine gemeinsamen Segelferien mehr stattgefunden haben, ist aus der Sicht eines objektiven Dritten nach wie vor von einer privaten Freundschaft auszugehen, zumal der Austritt des Beschwerdegegners aus der Bürokanzlei zeitlich noch nicht weit zurückliegt. Die Betroffenen treiben auch heute noch gemeinsam Sport und es bestehen keine Hinweise, dass die Freundschaft aufgekündigt worden wäre (E. 4.5).

Möglicherweise provozierten die Basler Kollegen den Fall ja nur, um ihre (auf äusserst bescheidenem Niveau spielende) Badminton-Gruppe höchstrichterlich verewigen zu lassen:

In der Stellungnahme vom 19. Januar 2015 hatte der Beschwerdegegner festgehalten, seit seinem Austritt aus der gemeinsamen Bürogemeinschaft am 31. Dezember 2012 hätten keine freundschaftlich motivierte persönliche Kontakte mit D. mehr stattgefunden. Die Kontakte beschränkten sich ausschliesslich auf gemeinsames Badminton-Spielen in einer lange vorbestehenden Gruppe in verschiedenen Zusammensetzungen (E. 4.2).