Ausstandspflicht durch Abweisung von Beweisanträgen?

Die Abweisung von Beweisanträgen der Verteidigung stellt für den Richter selbst dann keinen Ausstandsgrund dar, wenn er nicht hätte abweisen dürfen. Dies stellt das Bundesgericht in einem heute veröffentlichten Entscheid erneut klar (BGer 1B_297/2013 vom 11.10.2013).

Nach dem Gesagten geht es im vorliegenden Verfahren nicht darum, die Zweckmässigkeit richterlicher Beweismassnahmen zu prüfen. Mögliche Verletzungen der Strafprozessordnung sind nur insoweit von Bedeutung, als sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. […].

Ob die II. Strafkammer des Obergerichts unter Würdigung all dieser Umstände nach Art. 389 Abs. 3 StPO trotzdem gehalten gewesen wäre, ein weiteres Gutachten anzufordern, ist hier nicht abschliessend zu entscheiden. Jedenfalls sind keine schweren und wiederholten Verfahrensfehler ersichtlich, welche sich einseitig zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgewirkt hätten. Die Rüge der Verletzung der Ausstandspflicht ist somit unbegründet.(E. 2.4).