Ausstandsverfahren im Kanton Zürich

Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung zur Zuständigkeit der Beschwerdekammern in Ausstandsverfahren gegen Staatsanwälte und qualifiziert die Praxis der Strafbehörden des Kantons ZH erneut als bundesrechtswidrig (BGer 1B_511/2021 vom 27.12.2021; vgl. dazu meinen früheren Beitrag).