Autorennen gefährden das Leben
Das Bundesgericht hatte sich in 6S.127/2007 vom 06.07.2007 erneut mit dem Tatbestand der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) im Zusammenhang mit groben Verkehrsregelverletzungen zu befassen (Autorennen auf der Autobahn). Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz haben sich vor Bundesgericht auf dessen Urteil 6S.563/1995 vom 24. November 1995 (Pra 1996 Nr. 173 S. 638), in welchem der Tatbestand von Art. 129 StGB bejaht worden war.
Das Bundesgericht stützte sich zudem auf seine beiden Urteile 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 2.3.1 sowie auf BGE 133 IV 1 E. 4.7 und E. 5.2 (s. dazu einen früheren Beitrag). Den vorliegenden Fall des Autorennens entschied es bezüglich des direkten Vorsatzes wie folgt:
In Anbetracht der diversen sehr risikobehafteten Ausweich-, Überhol- und Ausbremsmanöver, welche der Beschwerdeführer bei hoher Geschwindigkeit nachts ausführte, drängt sich vorliegend der Schluss auf das sichere Wissen des Beschwerdeführers um die unmittelbare Lebensgefahr auf. Der Beschwerdeführer hat diese Gefahr – mochte sie ihm auch unerwünscht sein und mochte er auch darauf vertraut haben, sie werde sich nicht realisieren – als notwendige Folge oder Mittel zur Erreichung des von ihm verfolgten Zwecks mitgewollt. Er hat seine Ziele – sprich sein fahrerisches Können zu beweisen und das Autorennen für sich zu entscheiden bzw. sein Gesicht zu wahren und nicht klein beizugeben – höher gewichtet als die Risiken für die eigene und fremde Sicherheit. Der Beschwerdeführer hat demzufolge mit direktem Gefährdungsvorsatz gehandelt (E. 2.6).