Bandenmässiger Hanfanbau?

In einem heute online gestellten Entscheid (6B_580/2007 vom 11.04.2008) kassiert das Bundesgericht ein Urteil der Vorinstanz, die in Verletzung von Bundesrecht die Bandenmässigkeit bejaht hatte. Zu beurteilen war folgender Sachverhalt:

B. kam mit H. überein, für ihn Hanf anzupflanzen und ihm den geernteten Hanf zu übergeben. Zu diesem Zweck pachtete er in Dörflingen von einem Bauer 51 Aren Ackerland. An den jährlichen Pachtzins von Fr. 6’000.– schoss ihm H.  Fr. 4’000.– vor. Ende Mai 2002 pflanzte er ca. 1800 Setzlinge THC-reicher Hanfsorten, die er zuvor von H. bezogen hatte. Bevor B. den Hanf (THC-Gehalt 12,3 – 15 %) ernten konnte, wurde dieser amtlich beschlagnahmt. Gemäss Übereinkunft hätte B. von H. Fr. 5’000.– für den Anbau und die Aufzucht der Pflanzen erhalten sollen.

Erneut äussert sich das Bundesgericht nicht zur heftig umstrittenen Frage, ob nach bisheriger Rechtsprechung bei zwei Mittätern bereits von einer Bande gesprochen werden kann. Im vorliegenden Fall scheitert die Bandenmässigkeit am subjektiven Tatbestand bzw. an dessen Begründung durch die Vorinstanz:

Dass der subjektive Tatbestand der Bandenmässigkeit gegeben sei, begründet die Vorinstanz ausschliesslich mit Kenntnissen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem soeben erwähnten Hanfanbau im Jahre 2002. Sie macht aber keinerlei Hinweise darauf, dass die beiden z.B. Abmachungen für die nächsten Jahre oder für andere mit Hanf zu bebauende Felder getroffen hätten. Ebensowenig führt sie Umstände an, woraus auf eine künftige gemeinsame Drogenhanfproduktion geschlossen werden könnte. Der von der Vorinstanz beschriebene Organisationsgrad und das arbeitsteilige Zusammenwirken der beiden reicht jedenfalls nicht aus um anzunehmen, der Wille des Beschwerdeführers sei auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet gewesen. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer dennoch wegen Bandenmässigkeit verurteilte, verletzte sie Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG.
 
Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer werde auch ein zweiter Hanfanbau vorgeworfen, vermag am bisher Gesagten nichts zu ändern. Das Kantonsgericht hatte den Beschwerdeführer nämlich von diesem Vorwurf freigesprochen und insbesondere Bandenmässigkeit verneint, „zumal aus der Anklageschrift ohnehin nicht ersichtlich ist, aus welchen Personen die Bande in diesem Anklagepunkt bestanden haben soll“ (…) (E. 1.3).