Bandenmässigkeit

Mit Urteil vom 24. März 2005 (6P.104/2004) hat der Kassationshof des Bundesgerichts eine Nichtigkeitsbeschwerde im Verfahren nach Art. 277 BStP teilweise gutgeheissen. Die Begründung des Obergerichts des Kantons Luzern zur Bandenmässigkeit erwies sich als ungenügend. Diese definiert der Kassationshof wie folgt:

“Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehr Täter vorhanden sind; entscheidend ist einzig der ausdrücklich oder konkludent manifestierte Wille, im oben erwähnten Sinn zusammenzuwirken.”