Bankdatendiebstahl: Der Anwalt war kein Agent
Die Bundesanwaltschaft unterliegt mit ihrer Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 10. Dezember 2013 (BStGer SK.2013.37 vom 10.12.2013). Dieses hatte einen Dieb von Bankdaten wegen versuchten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 al. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 al. 1 StGB) und der Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG) schuldig gesprochen. Er hatte die Daten einem Rechtsanwalt angeboten, der in Absprache mit den Strafbehörden auf den Deal einging.
Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid (BGer 6B_580/2014 vom 13.02.105). Die Sachverhaltsfeststellung des Bundesstrafgerichts war weder willkürlich noch hat sie den Agentenbegriff verkannt:
Wenn die Beschwerdeführerin gestützt darauf argumentiert, Rechtsanwalt B. habe bei der Annahme und Verwendung der gestohlenen Daten im Interesse seiner Klientschaft und folglich als deren Agent gehandelt, lässt sie unberücksichtigt, dass er die Daten weder an seine russische Klientel aushändigte (vgl. vorne E. 1.3), noch sie für diese entgegennahm. Als er auf das Angebot des Beschwerdegegners einging, tat er dies lediglich zum Schein und in Absprache mit den Strafverfolgungsbehörden. Er handelte nicht in der Absicht, die Daten zuhanden von C. oder der D. LLC zu erwerben. Dagegen spricht schon der Umstand, dass er die Bundesanwaltschaft über das Angebot des Beschwerdegegners informierte. Im Gegensatz zu diesem sah er seine russische Klientschaft nie als Endabnehmerin des Handels, er hat nicht als “Anlaufstelle” für diese agiert. Daran ändert nichts, dass er die Daten später als Beweismittel für seine Strafanzeige verwendete, die er als Rechtsvertreter von C. sowie der D. LLC einreichte. Dabei vertrat er zwar deren Interessen, liess die Daten aber nicht ihnen, sondern der Strafverfolgungsbehörde des Bundes zukommen.
Wieso die Bundesanwaltschaft diesen Entscheid angefochten hat, verstehe ich nicht.