Bankrotterklärung

Die folgende Erwägung aus einem Urteil des Bundesgerichts (BGer 6B_510/2022 vom 31.08.2022) wirft Fragen zur Qualität eines zweitinstanzlichen Strafurteils auf, die es eigentlich nicht geben dürfte:

Dem Urteil ist indes nicht zu entnehmen, durch welche unter Art. 179quater StGB fallende Tathandlung sich der Beschwerdeführer der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte eigenhändig strafbar gemacht haben soll. Die Vorinstanz hält vielmehr ausdrücklich fest, D. sel. habe die Fotos im Wissen um das fehlende Einverständnis von C. gemacht und der Beschwerdeführer habe ihm dazu Auftrag gegeben. Die Gründe, weshalb die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Täter qualifiziert, erschliessen sich aus dem angefochtenen Urteil nicht (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Mithin ist nicht auszumachen, auf welches strafrechtlich relevante Verhalten die Vorinstanz die Verurteilung des Beschwerdeführers als Täter stützt. Es ist dem Bundesgericht aufgrund dessen nicht möglich, die Rechtsanwendung von Bundesrecht zu überprüfen (E. 3.4).