Anwaltsbashing
Nach einer Geldwäscherei-Verdachtsmeldung wurde ein Bankkonto einer GmbH gesperrt. Die GmbH ersuchte in der Folge um Freigabe von CHF 90,000.00 zur Deckung von Anwalts- und Verfahrenskosten sowie für die Entlöhnung ihrer Geschäftsführer. Den abweisenden Entscheid zog sie bis vor Bundesgericht, das kein Verständnis aufbringt, die Beschwerde an Formalien scheitern lässt und noch weitere Seitenhiebe bereit hält (BGer 1B_658/2012 vom 11.02.2013):
Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht dazu, weshalb dieser anfechtbar sein soll. Dazu wäre sie verpflichtet gewesen (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen). Sodann setzt sie sich nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Soweit ihre Ausführungen mit dem vorliegenden Fall überhaupt etwas zu tun haben – was für die Darlegungen auf S. 3 unten bis S. 5 oben der Beschwerde nicht zutrifft – und verständlich sind, wiederholt sie nur das, was sie bereits vor Vorinstanz vorgebracht hat. Das ist unzulässig (BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.; Urteile 1C_273/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3; 4A_178/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 137 III 324; je mit Hinweisen).
Ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann, kann jedoch dahingestellt bleiben, da sie ohnehin unbehelflich ist. Die Vorinstanz hat sich zu den Einwänden der Beschwerdeführerin geäussert. Ihre Erwägungen lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Darauf kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG) [E. 1].