Basler Hooliganverordnung geschützt

Aus weitgehend formellen Gründen weist das Bundesgericht eine Beschwerde gegen die Hooliganverordnung des Kantons BL ab (Korrekturen wurden allerdings schon im innerkantonalen Verfahren durchgesetzt), soweit es überhaupt eintritt (BGer 1C_312/2007 vom 31.03.2008):

3.2 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf Art. 31 BV und Art. 5 EMRK. Er legt indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern diese Verfahrensgrundrechte verletzt sein sollen. Die Bestimmungen von Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 i.V.m. Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK gelten ausschliesslich für Untersuchungshaft und sind daher auf den Polizeigewahrsam als verwaltungsrechtliche Massnahme nicht anwendbar. In der Botschaft zur Ergänzung des BWIS hat der Bundesrat den Polizeigewahrsam als Massnahme im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK bezeichnet (Botschaft, a.a.O., S. 5633 f.). Dass der aufgrund des angefochtenen Urteils geltende allgemeine Rechtsmittelweg mit den übrigen Bestimmungen von Art. 31 BV und Art. 5 EMRK nicht vereinbar sind, wird in der Beschwerde nicht dargetan.
3.3 Nach § 61 der Kantonsverfassung (KV/BL) ist der Landrat die gesetzgebende Behörde. Dieser erlässt gemäss § 63 KV/BL alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in der Form des Gesetzes, ausführende Bestimmungen in der Form des Dekretes. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung dieser Verfassungsbestimmungen geltend macht und insbesondere vorbringt, der Regierungsrat sei zum Erlass der gerichtsorganisatorischen Bestimmungen nicht zuständig, erweist sich seine Beschwerde als unbegründet. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer diese Rüge bereits vor dem Kantonsgericht vorgebracht und damit den kantonalen Instanzenzug materiell erschöpft hätte. Zum andern gelten im Anschluss an das Urteil des Kantonsgerichts nunmehr wieder die allgemeinen Bestimmungen über das Verwaltungsbeschwerde- und das Verwaltungsgerichtsverfahren gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz und Verwaltungsprozessordnung. Diese sind unbestrittenermassen im Einklang mit den genannten Bestimmungen der Kantonsverfassung vom Landrat erlassen worden. Damit ist die Beschwerde in diesem Punkte ebenfalls abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.