Bedingt oder teilbedingt?
In einem sehr einlässlich begründeten Grundsatzentscheid (6B_43/2007 vom 12.11.2007, BGE-Publikation) heisst das Bundesgericht eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen eine bedingt aufgeschobene Freiheitsstrafe gut.
Das Bundesgericht macht grundsätzliche Ausführungen zu den meisten Fragen, die sich zu Art. 42 StGB stellen und klärt dann den Anwendungsbereich der teilbedingten Freiheitsstrafe nach Art. 43 StGB. Dazu verweise ich auf den oben verlinkten Entscheid, der die Praxis wohl über Jahre hinweg weisen wird und hier nicht gekürzt wiedergegeben werden kann.
Die Beschwerde wird letztlich aus zwei Gründen gutgeheissen:
1. Verletzung der Begründungspflicht:
Vorliegend kann offen gelassen werden, ob das Gericht sich bei Freiheitsstrafen im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und Art. 43 StGB bei zweifelsfreier Bejahung der Voraussetzungen des bedingten Vollzugs in jedem Fall ausdrücklich mit Art. 43 StGB zu befassen hat oder ob sich dessen Nicht-Anwendung nicht auch stillschweigend ergeben kann. In Fällen jedenfalls, in welchen die Staatsanwaltschaft den teilbedingten Vollzug explizit beantragt und frühere Verurteilungen zumindest Zweifel an der Legalbewährung des Täters aufkommen lassen, hat es zu begründen, weshalb es den teilbedingten Vollzug als nicht notwendig einstuft (E. 5.1)
2. Verletzung von Art. 42 Abs. 4 StGB:
Wie dargelegt (…), darf im Rahmen der Strafkombination von Art. 42 Abs. 4 StGB die unbedingte Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Bewertet das Gericht ein Strafmass von 20 Monaten als insgesamt schuldangemessen und erachtet es in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB eine Strafenkombination als sachgerecht, so haben die beiden Sanktionen in ihrer Summe schuldangemessen zu sein. Hieraus folgt, dass bei Verhängung einer Busse von Fr. 1’000.– eine bedingte Freiheitsstrafe von weniger als 20 Monaten auszusprechen ist (E. 5.2).