Bedingt, teilbedingt, unbedingt

Ein als sehr differenziert erscheinendes Urteil zur Frage des teilbedingten Vollzugs hat das Bundesgericht heute ins Netz gestellt (BGer 6B_1005/2017 vom 09.05.2018).

Es gipfelt in folgendem Satz:

Der (bloss) teilbedingte Vollzug ist mit andern Worten angebracht, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird (E. 4.2.3).

Die Vorinstanz wird nun gemäss Bundesgericht

zu prüfen haben, ob ein teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe prognostisch genügt, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (zur Quantifizierung des allenfalls teilbedingt auszusprechenden Teils der Freiheitsstrafe vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15) [E. 4.2.7].

Strafzumessung ist also doch eine exakte Wissenschaft.