Bedingt, teilbedingt, unbedingt
Ein als sehr differenziert erscheinendes Urteil zur Frage des teilbedingten Vollzugs hat das Bundesgericht heute ins Netz gestellt (BGer 6B_1005/2017 vom 09.05.2018).
Es gipfelt in folgendem Satz:
Der (bloss) teilbedingte Vollzug ist mit andern Worten angebracht, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird (E. 4.2.3).
Die Vorinstanz wird nun gemäss Bundesgericht
zu prüfen haben, ob ein teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe prognostisch genügt, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (zur Quantifizierung des allenfalls teilbedingt auszusprechenden Teils der Freiheitsstrafe vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15) [E. 4.2.7].
Strafzumessung ist also doch eine exakte Wissenschaft.
Als ich mit meiner Mutter Vater in einem Winter 36/37/38 in St Gallen an einem Viehmarkt Verdingkinder sah, die Barfuss Vieh bewachten, während gestandene Männer drinnen in einem Gasthof assen und tranken. Ich fragte meine Mutter (wir sind beide osteuropäische Juden) Warum geht es denen so schlecht, sie sind ja Kinder wie ich? Meine Mutter – ein schöner, kluger Mensch, geprägt vom jüdischen Glauben – sagte: «Da kannst du nichts machen, das ist die für die Schweizer hinzunehmende göttliche Ordnung. Die “Franzosen” /gemeint Genf etc.) sind dort anderer Natur und könnte dort nicht so passieren. Bis heute hält diese Antwort für mich an. Es gibt zwar keine Verdingkinder mehr … aber immer noch keine typischen “Schweizer” sondern nur ein bunter Haufen von völlig verschiedenen Menschen die in ihren Ermessen völlig unterschiedlich entscheiden. Sieht man sehr schön an der völlig unterschiedlichen Qualität der Urteile aus Genf und St. Gallen oder Basel und dem Tessin. Halt eine kleine Europäische Union die Schweizer Eidgenossenschaft