Bedingte Entlassung?

Die bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB wird von etlichen Vollzugsbehörden konsequent verweigert, weil sie befürchten, die Gefangenen würden in Freiheit wieder delinquieren. Wer diese Praxis hinterfragt, kommt unvermeidlich zur Erkenntnis, dass das nur eine vorgeschobene Begründung sein kann, weil sie das (angebliche) Problem erneuter Delinquenz ja nur zeitlich verschiebt und die Vollzugskosten ohne jeden Nutzen in die Höhe schraubt.

Keinen Kostendruck kennt offenbar der Kanton Solothurn, dessen Vollzugsbehörden praktisch nur noch auf richterliches Urteil hin bedingt entlassen. In einem aktuellen Beispiel hat das Bundesgericht die Behörde aber geschützt (BGer 6B_229/2017 vom 20.04.2017):

Langfristig sei das Rückfallrisiko für Gewaltdelikte – ohne Therapieerfolge – moderat bis hoch, wobei mit schweren Verletzungen der potentiellen Opfer gerechnet werden müsse. Der Beschwerdeführer sei eher schlecht in der Schweiz integriert, finanziell scheine er sein Leben nicht im Griff zu haben (E. 3.3).

Diese Gefahr wird beim Strafende sicher nicht geringer sein. Differentialprognosen macht man heute ja offenbar nicht mehr.