Bedingte Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug
Der Kanton ZH hat einem Verwahrten die bedingte Entlassung verweigert, dabei aber die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zu oberflächlich geprüft.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Verwahrten, der seine Freiheitsstrafe bereits 18-fach verbüsst hat, gut (BGer 6B_1147/2018 vom 25.03.2019). Es wirft der Vorinstanz vor, sich unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht hinreichend mit der Schwere der möglichen künftigen Tat befasst zu haben:
Sodann und insbesondere enthält das angefochtene Urteil weder Erwägungen zur Schwere der Delikte noch zu den bedrohten Rechtsgütern oder deren Gewichtung. Die mögliche weitere Tat des Beschwerdeführers muss nicht bloss geeignet sein, die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer zu beeinträchtigen (vgl. E. 1.3 hiervor). Zusätzlich muss sie das Interesse des Beschwerdeführers, seine ihm seit Jahren genommene Freiheit wieder zu erlangen und bedingt entlassen zu werden, vor dem Anspruch potenzieller Opfer auf Schutz zurücktreten lassen. Ohne vorherige Wertung der bereits begangenen und der weiteren befürchteten Delikte und der dadurch bedrohten Rechtsgüter lässt sich diese notwendige Überprüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne nicht bundesrechtsgenüglich vornehmen (E. 2.4).
Der Beschwerdeführer hat erfolgreich geltend gemacht, er
sei krank und seine gesundheitliche Entwicklung ungewiss. Die Vorinstanz lasse unbeachtet, dass die Anforderungen zur Wahrung der Verhältnismässigkeit immer strenger würden, je länger die Massnahme dauere. Sie berücksichtige weiter nicht, dass er bald 62 Jahre alt sei. Indem die Vorinstanz diese beiden Aspekte ausser Acht lasse, verletze sie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (E. 2.1).