Bedingte Entlassung aus der Verwahrung?

Zum zweiten Mal heisst das Bundesgericht die Beschwerde eines Verwahrten gut, der um seine bedingte Entlassung kämpft, aber bereits daran scheitert, dass ein Gericht überhaupt auf seine Anträge eintritt.

Dass dies bei einer weiterhin andauernden Freiheitsbeschränkung nicht richtig sein kann, liegt ja eigentlich auf der Hand, wird aber von vielen kantonalen Richtern immer wieder übersehen. Das Bundesgericht bestätigt die hier vertretene Meinung in einem neuen auch übergangsrechtlichen Entscheid erneut und drückt sich wie folgt aus (BGer 6B_669/2017 vom 27.04.2018, Fünferbesetzung):

Die Erfüllung der Bedingungen von Art. 64 StGB ist nur eine der Voraussetzungen, damit eine Massnahme gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB überhaupt angeordnet werden darf. In BGE 135 IV 49 hat das Bundesgericht einzig festgehalten, dass eine nach altem Recht angeordnete Massnahme unter Umständen weitergeführt werden darf, wenn die Voraussetzungen von Art. 64 StGB nicht mehr erfüllt sind. Aus dem erwähnten Entscheid kann hingegen nicht abgeleitet werden, dass eine Verwahrung aufrechterhalten werden darf, wenn die übrigen Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 1 und 2 StGB nicht gegeben sind. Diese müssen stets vorliegen und nach der erwähnten Rechtsprechung auch im Rahmen von Folgeentscheidungen – worunter das Verfahren gemäss Ziff. 2 Abs. 2 SchlBestStGB fällt – beachtet werden. Die Vorinstanz durfte nicht davon absehen, umfassend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Massnahme weiterhin gegeben sind (E. 1.2.1, Hervorhebungen durch mich).

Hoffentlich setzt sich diese Rechtsprechung endlich durch.