Bedingte Entlassung eines Bankräubers verweigert

Das Bundesgericht bestätigt die Verweigerung der bedingten Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB (BGer 6B_206/2011 vom 05.07.2011). In der Praxis wird die Regel der bedingten Entlassung immer öfter zur Ausnahme. Im vorliegenden Fall kann aber der Entscheid des Bundesgerichts nicht ernsthaft kritisiert werden, zumal der Beschwerdeführer während des Strafvollzugs (!) zwei (!) Banküberfälle (!) begangen hat. Nach dem Strafvollzug wird der Beschwerdeführer zudem in seine Heimat ausgeschafft, wo er sich wegen weiterer Delikte zu verantworten haben wird. Zuvor will die Schweiz aber zu Ende strafen und verweigert dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung.

In solchen Fällen könnte mach sich allenfalls fragen, worin der Sinn besteht, die Strafe bis zum bitteren und teuren Ende zu vollziehen. Ist es Aufgabe des inländischen Strafvollzugs, einem zufolge Ausschaffung ausländischen Schutzbedürfnis zu dienen und dieses ausländische Schutzbedürfnis gegen den spezialpräventiven Zweck der bedingten Entlassung abzuwägen?

Zu den Voraussetzungen der bedingten Entlassung:

Die bedingte Entlassung stellt die Regel dar und deren Verweigerung die Ausnahme. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Bewährungsaussicht nur ein, wenn sie ihr Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (E. 1.4).

Die Crux der bedingten Entlassung liegt darin, dass das Bundesgericht nur einschreitet, wenn das Ermessen qualifiziert falsch ausgeübt wurde. Das Bundesgericht schreitet mit anderen Worten nur ein, wenn der zu überprüfende Entscheid technisch schwach begründet ist. Auf die entscheidbegründenden Tatsachen kommt es nicht an, weil diese nur auf Willkür hin überprüft werden können. Die Kontrolle des Bundesgerichts stellt daher überspitzt ausgedrückt lediglich eine formelle Qualitätskontrolle der kantonalen Gerichtsschreiber dar.