Bedingte Entlassung zu Recht verweigert?
Das Bundesgericht bestätigt die bedingte Entlassung wegen ungünstiger Legalprognose (BGer 6B_375/2001 vom 19.07.2011). Hauptgrund für die schlechte Prognose war, dass der Beschwerdeführer die Taten, die zur Freiheitsstrafe geführt hatten, trotz rechtskräftigen Urteils unverschämterweise weiterhin bestreitet:
Der Beschwerdeführer bestreitet nach wie vor die Begehung der Straftaten, für die er rechtskräftig verurteilt wurde. Auch wenn die Uneinsichtigkeit eines Straftäters grundsätzlich nicht ohne weiteres gegen dessen bedingte Entlassung spricht, so ist die fehlende Tataufarbeitung dennoch prognoserelevant. Das psychiatrische Gutachten weist denn auch darauf hin, die fehlende Einsicht und Auseinandersetzung mit den Taten sei in legalprognostischer Hinsicht als gravierend ungünstig zu beurteilen (…). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm nicht alleine aufgrund der fehlenden Einsicht eine ungünstige Prognose gestellt werden dürfe, ist unbegründet. Die Vorinstanz beurteilt dies zwar in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Gutachten als gewichtiges Kriterium, berücksichtigt indessen auch weitere Faktoren. Sie erwägt, der Beschwerdeführer weise keine einschlägigen Vorstrafen auf und habe nach den begangenen Taten mehrere Jahre mit einer Frau und deren Kind zusammengelebt. Indessen ändere dies nichts an der laut psychiatrischem Gutachten gestellten Diagnose einer kompensatorischen Pädophilie mit sexuellem Interesse an minderjährigen Mädchen und der damit einhergehenden mittelschweren Gefahr neuerlicher Straftaten. Insbesondere sei davon auszugehen, dass die Beherrschbarkeit der attestierten Neigungen nach wie vor instabil bzw. nur gegeben sei, wenn er in einer funktionierenden Partnerschaft lebe, in der seine sexuellen Bedürfnisse genügend Befriedigung fänden (vorinstanzliches Urteil, E. 4.3 S. 9). Gegen diese Einschätzung, die in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Gutachten steht, ist nichts einzuwenden (…) (E. 3.3, Hervorhebungen durch mich).
Hier liegt möglicherweise ein Zirkelschluss vor, weil der Gutachter gestützt auf die rechtskräftige Verurteilung von der Tatbegehung ausgehen musste und damit auch zur entsprechenden Diagnose gelangt ist.
Aber was soll’s? In genau einem Jahr wird der Beschwerdeführer sein reguläres Strafende erreicht haben und dann ohnehin zu entlassen sein – Prognose hin oder Prognose her. So hätte man jedenfalls vor ein paar Jahren noch denken können. Nach heutiger Praxis wird der Beschwerdeführer wohl weniger mit seiner Entlassung denn mit einer nachträglichen kleinen Verwahrung rechnen müssen, zumal die fehlende Einsicht (in faktisch möglicherweise gar nicht begangene Straftaten) ein erhebliches Gefährdungspotential begründet.