Bedingte Geldstrafe statt Busse
In einem kürzlich ins Netz gestellten Urteil (6B_228/2007 vom 24.08.2007) macht das Bundesgericht folgende Feststellung zum Verschlechterungsverbot:
Inwiefern sich aber aus kantonalem Recht ergeben könnte, dass eine Geldstrafe von 5 Tagesätzen zu Fr. 120.– unter Gewährung des bedingten Vollzuges gegenüber einer unbedingten Busse von Fr. 800.– im Ergebnis eine verfassungswidrige Schlechterstellung bedeuten soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Soweit die Willkürrüge überhaupt hinreichend substantiiert erscheint, ist sie unbegründet (E. 2.3).
Damit ist die Frage wohl nicht entschieden, ob die Frage unter dem Aspekt der lex mitior anders zu beurteilen wäre. Wenn ich keinen Denkfehler mache, hat der Beschwerdeführer im zitierten Entscheid einfach die falsche Rüge erwischt (willkürliche Anwendung des kantonalrechtlichen Verschlechterungsverbots statt Verletzung der bundesrechtlichen lex mitior?).