Bedingter Strafvollzug: Bundesgericht greift durch

Erneut korrigiert das Bundesgericht (BGer 6B_520/2007 vom 16.05.2008) ein kantonales Urteil, das dem Beschwerdeführer eine schlechte Legalprognose ausgestellt hatte. Die Vorinstanz ordnete an, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe von 22 Monaten im Umfang von 12 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren bedingt aufgeschoben und die Freiheitsstrafe im Übrigen vollzogen wird. Das Bundesgericht schliesst auf vollständigen Strafaufschub:

Allerdings hat sich der Beschwerdeführer trotz dieser Strafe wegen Veruntreuung sowie trotz der 11-tägigen Untersuchungshaft im April 2002 und der anschliessenden Strafuntersuchung wegen des Verdachts von Betäubungsmitteldelikten ab Sommer 2002 bis Sommer 2004 weiterhin an der Herstellung von Marihuana beteiligt. Dies wirkt sich ungünstig auf die Prognose aus.
 
Andererseits hat sich der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft von 8 Tagen im Juli 2004 und somit im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils vom 13. Juli 2007 seit drei Jahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Er lebt zudem in geordneten Verhältnissen und bereut seine Straftaten (angefochtenes Urteil S. 21). Diese Tatsachen wirken sich offensichtlich günstig auf die Prognose aus.
 
In Anbetracht der massgebenden Umstände bestehen keine erheblichen Bedenken an der Legalbewährung und ist auch ohne Vollzug eines Teils der ausgefällten Freiheitsstrafe die Prognose günstig beziehungsweise jedenfalls nicht ungünstig. Daher ist die Gefängnisstrafe von 22 Monaten im Sinne der Regel gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB im vollen Umfang aufzuschieben (E. 3.6).