Bedingter Vollzug trotz Vorstrafen

Das Bundesgericht erinnert in BGer 6B_989/2010 vom 07.04.2011 daran, dass für die Gewährung des bedingten Vollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB nicht eine positive Prognose erforderlich ist, sondern lediglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose.

Im konkreten Fall hat das Bundesgericht klar gestellt, dass einschlägige Vorstrafen allein den bedingten Vollzug nicht ausschliessen.

Einschlägige Vorstrafen schliessen die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht notwendigerweise aus, obwohl sie bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten sind. Der Rückfall des Täters stellt also nur einen Gesichtspunkt dar, der neben allen anderen bei der Prognose zu berücksichtigen ist. Es darf ihm keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden. Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als sich die Vorinstanz fast ausschliesslich auf seine einschlägigen Vorstrafen stützt und ihm aufgrund dieser den bedingten Vollzug der Geldstrafe verwehrt (E. 5.2).

Für den Beschwerdeführer ist das Ziel freilich noch nicht erreicht. Mit entsprechender Begründung könnte die Vorinstanz ihr Urteil im Neubeurteilungsverfahren bestätigen.