Befangene Oberrichter?

Die I. Öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts fällte mit BGE 1P.784/2005 vom 28.12.2005 einen bemerkenswerten Entscheid, an dem erst noch zwei vom Beschwerdeführer abgelehnte Bundesrichter mitwirkten. Aus dem Entscheid (E. 4.2):

In seiner dem Obergericht am 3. Oktober 2005 eingereichten Vernehmlassung legt Oberrichter Maurer substanziell seine Auffassung dar, weshalb er das Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers für unbegründet hält. Eine solche Eingabe, die ohne weiteres geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen, hätte das Obergericht bereits nach der bundesgerichtlichenRechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV, erst recht aber nach der dargestellten, vom Bundesgericht übernommenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Anspruch auf ein faires Verfahren, dem Beschwerdeführer zur Kenntisnahme und Stellungnahme vorlegen müssen. Indem es entschied, ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern, hat es Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt, die Rüge ist offensichtlich begründet.

Man darf gespannt sein, wie das Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern weitergeführt wird. Der mit der Ablehnung von Richtern nicht gerade zurückhaltende Beschwerdeführer könnte ja nun durchaus auf die Idee kommen, dass der aufgehobene Entscheid ein starkes Indiz für die geltend gemachte Befangenheit der Berner Oberrichter darstellt. Anders ist kaum zu erklären, dass sie sich über die ihnen zweifellos bekannte Rechtsprechung hinweg gesetzt hatten.