Befangene Untersuchungsrichterin

Das Bundesgericht stellt die Befangenheit einer Untersuchungsrichterin fest (BGer 1B_192/2010 vom 05.10.2010). Sie führte ein Strafverfahren wegen Verdachts der Vergewaltigung und eines gegen das Opfer wegen falscher Anschuldigung. Das erste Verfahren stellte sie ein, musste es auf Beschwerde hin aber wieder aufnehmen. Untersuchungshandlungen führte sie dann aber lediglich gegen das Opfer wegen falscher Anschuldigung, u.a. eine Hausdurchsuchung. Dazu das Bundesgericht:

Die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens wegen Verdachts der falschen Anschuldigung setzt einen dringenden Tatverdacht voraus. Mit ihrem Vorgehen macht Y. deutlich, dass sie erhebliche Zweifel hegt, dass der von der Beschwerdeführerin erhobene Vergewaltigungsvorwurf der Wahrheit entspricht – nota bene, ohne die Beschwerdeführerin je persönlich als Auskunftsperson einvernommen zu haben. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, Y. werde das Untersuchungsverfahren gegen A. wegen Verdachts der Vergewaltigung nicht mit der erforderlichen Offenheit führen, erscheint damit begründet (E. 3.2.2).