Begründungsanforderungen für StPO-Berufungen

Etliche kantonale Obergerichte versuchen weiterhin, sich die strenge Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Nutze zu machen, indem sie dieselben Ansprüche an die Begründung von Rechtsmitteln stellen (vgl. meinen letzten Beitrag zum Thema).

Dabei verkennen sie jedenfalls im Ergebnis, dass sich eine BGG-Beschwerde von den StPO-Rechtsmitteln Beschwerde massgeblich unterscheidet. Das Bundesgericht bringt dies in einem heute publizierten Entscheid – einmal mehr – wie folgt zum Ausdruck (BGer 6B_8/2016 vom 17.01.2016)

Mit diesen Ausführungen verkennt die Vorinstanz, dass sie Rechtsmittelbehörde mit umfassender Kognition in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ist (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 mit Hinweisen; Urteil 6B_731/2015 vom 14. April 2016 E. 1.2.2). Tritt sie auf eine Berufung ein, fällt sie ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408 StPO) und kann sich nicht mit einer Überprüfung der erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung begnügen. Daran ändert die Möglichkeit, im Rechtsmittelverfahren auf die Begründung der Erstinstanz zu verweisen, nichts (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Indem die Vorinstanz ihre Kognition in unzulässiger Weise beschränkt, verweigert sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör (vgl. Urteil 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 1.4 mit Hinweisen) [E. 2.3].

Die erfolgreiche Rüge des Beschwerdeführers lautete übrigens wie folgt:

Der Beschwerdeführer rügt mehrfach (…), die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie ihm wiederholt eine qualifizierte Rechtsrügeverpflichtung zuweise und damit ihre Kognition in unzulässiger Weise beschränke (E. 2.1).

Daraus wird dann gemäss Bundesgericht die Verletzung des Gehörsanspruchs.