Begründung der Strafzumessung

In zwei gestern online gestellten Fällen hatte sich das Bundesgericht mit Strafzumessungsfragen zu befassen:

Im Entscheid 6S.275/2006 vom 05.09.2006 (Vereitelung der Blutprobe) führte u.a. folgende Erwägung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils:

Es fehlen auch Angaben, wie die ausgesprochene Strafe im Quervergleich mit ähnlichen Fällen steht, worüber beispielsweise die kantonalen Strafmassrichtlinien Aufschluss geben könnten (E. 5.1).

Dagegen führt das Bundesgericht in 6S.94/2006 vom 31.08.2006 (Mord) aus:

Zu prüfen sind nicht die herangezogenen Vergleichsurteile, sondern das angefochtene Strafmass (E. 10.4).

Beide Zitate stammen übrigens aus Urteilen des Kassationshofs.